AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Gamperling Veranstaltungstechnik GmbH [Stand Sept. 2018]

I. Allgemeines

1. Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von Gamperling Veranstaltungstechnik GmbH (fortlaufend „GVT“ genannt) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“), die Bestandteil sämtlicher Verträge sind, welche wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend „Besteller“ oder „Mieter“ genannt) über unsere Leistungen schließen.

2. Die nachfolgenden Bedingungen sind auch auf Nachträge, Vertragserweiterungen, Vertragsänderungen anzuwenden. Sie gelten ebenfalls für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.

3. Soweit die Bedingungen keine ausdrückliche Regelung treffen, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften. Diese können nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers / Mieters / Käufers zu unserem Nachteil abbedungen werden.

4. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Bestellers / Mieters werden nicht anerkannt.

5. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die angeordnete Schriftform kann nur schriftlich aufgehoben werden.

II. Angebote, Sicherheiten, Versicherung

1. Die Angebote von GVT sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern nichts anderes vereinbart ist oder die Angebote eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2. Sämtliche Angaben über den Mietgegenstand in mündlicher oder schriftlicher Form, wie beispielsweise in Werbebroschüren, Abbildungen, Verzeichnissen oder sonstigen Unterlagen, über Verwendbarkeit, Betriebseigenschaften und technische Leistung sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch GVT Vertragsbestandteil.

3. Für die Richtigkeit von Herstellerangaben übernimmt GVT keine Haftung. GVT verpflichtet sich jedoch etwaige eigene Ansprüche in diesem Zusammenhang gegenüber dem Hersteller auf Verlangen unverzüglich an den Besteller / Mieter / Käufer abzutreten.

4. GVT behält sich vor, im Angebot genannte Mietgegenstände durch andere Gegenstände auszutauschen, wenn diese für die beabsichtigte Verwendung in vergleichbarer Weise geeignet sind.

5. Bei Vertragsschluss und während der gesamten Vertragslaufzeit kann GVT die Gestellung von Sicherheiten verlangen. Als Sicherheiten kommen unter anderen in Betracht: Vorauskasse, Anzahlung, Abschlagszahlung, Kaution, Bankbürgschaft und Hinterlegung. Die Bestimmung über Art und Umfang der Sicherheit erfolgt durch GVT im Rahmen des § 315 BGB. GVT kann die Leistung neben den Fällen der §§ 273 ff BGB verweigern, wenn die angeforderten Sicherheiten nicht innerhalb der gesetzten Frist erbracht werden. Unter Verweigerung der Leistung ist im Besonderen die Verweigerung des Aufbaus, die Nutzungsuntersagung hinsichtlich des bereits gelieferten oder aufgebauten Materials und der Abbau des Materials zu verstehen. Vorgenanntes ist auch während einer laufenden Veranstaltung möglich. Für Folgeschäden haftet der Mieter / Besteller in vollem Umfang einschließlich Zinsen in Höhe von 14 %, bei Verbrauchern 9 %. 6. GVT empfiehlt den Abschluss einer Sachversicherung hinsichtlich der bereitgestellten oder gemieteten Gegenstände. GVT behält sich vor, den Abschluss einer geeigneten Sachversicherung als Bedingung für den Vertrag festzulegen. Sämtliche Ansprüche gegen den Versicherer tritt der Besteller / Mieter an GVT ab. Für den Fall, dass die Abtretung im Versicherungsvertrag wirksam ausgeschlossen sein sollte, wird GVT ermächtigt die Forderung des Bestellers / Mieters im eigenen Namen geltend zu machen.

III. Vermietung

1. GVT ist verpflichtet, den Mietgegenstand mangelfrei und betriebsbereit zu übergeben. Die Übergabe erfolgt ab Lager.

2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Inempfangnahme auf Vollständigkeit, Mangelfreiheit und Betriebsbereitschaft zu prüfen. Mit beanstandungsfreier Inempfangnahme erkennt der Mieter den Mietgegenstand als mangelfrei und betriebsbereit sowie für den vereinbarten Verwendungszweck geeignet an.

3. Der Mieter versichert, dass ihm die einschlägigen Sicherheitsvorschriften bekannt sind und die gemieteten Geräte nur von qualifiziertem Personal bedient werden.

4. Eine Weitervermietung an Dritte ist ohne gesonderte schriftliche Zustimmung unzulässig. Andere Formen der Gebrauchsüberlassung an Dritte sind nicht zulässig.

5. Der Mieter ist verpflichtet eine Verwendung unter erhöhtem Risiko anzuzeigen.

6. Der Transport, das Verbringen oder die Verwendung der Geräte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedürfen einer gesonderten schriftlichen Zustimmung. Diese kann an weitere Bedingungen geknüpft werden (Kaution, Sachversicherung).

7. Mit Übergabe des Mietgegenstandes gehen die Gefahr des Untergangs, des Verlustes, des Diebstahls, der Verschlechterung, Beschädigung und der vorzeitigen Abnutzung auf den Mieter über. Realisiert sich eine der genannten Gefahren, hat der Mieter GVT unverzüglich zu benachrichtigen. Für den Fall des Diebstahls, der vorsätzlichen Beschädigung durch Dritte oder sonstige Delikte ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle verpflichtet.

8. Störungen und Defekte an gemieteten Geräten sind gegenüber GVT unverzüglich, spätestens am dritten Tag nach deren Auftreten anzuzeigen. Zu Reparaturen ist der Mieter – ohne Absprache mit GVT – nicht befugt. Stimmt GVT einer Reparatur durch den Mieter zu, sind in jedem Falle Originalersatzteile zu verwenden.

9. Sollten Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger Rechte oder unbefugt Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen oder diesen befugt oder unbefugt in Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet, GVT unverzüglich – spätestens innerhalb von drei Tagen – zu benachrichtigen und vorab dem oder die Dritten auf das Eigentum von GVT hinzuweisen und sich über den Hinweis eine Bestätigung erteilen zu lassen. Sämtliche Kosten zur Wiedererlangung hat der Mieter / Besteller GVT zu erstatten beziehungsweise auf Verlangen Vorschuss zu leisten.

10. Rückgabeort für die gemieteten Gegenstände ist der Geschäftssitz / Lager von GVT. Werden bereits bei der Rückgabe Schäden festgestellt, so werden diese in einem Rückgabeprotokoll festgehalten. Dieses ist von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Soweit im Einzelfall über das Vorhandensein von Schäden beziehungsweise deren Herkunft keine Einigkeit besteht, sind die unterschiedlichen Auffassungen der Vertragsparteien in das Protokoll aufzunehmen. GVT behält sich eine eingehende Überprüfung / Funktionsüberprüfung nach Rückgabe vor.

11. Ist der Mietgegenstand aufgrund durch den Mieter zu vertretender Umstände, insbesondere aufgrund von Schäden, vorzeitig notwendig gewordener Wartungsarbeiten oder mangels Rückgabe von Zubehör nicht vermietbar bzw. nutzbar, schuldet der Mieter eine Nutzungsentschädigung in Höhe der zweifachen Tagesmiete für jeden einzelnen Tag, an dem der Mietgegenstand nicht zur Verfügung steht. Ist der Mieter Verbraucher, beträgt die Pauschale das 1,5fache einer Tagesmiete für jeden einzelnen Tag, an dem der Mietgegenstand nicht zur Verfügung steht. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzforderungen seitens GVT bleibt vorbehalten. GVT verpflichtet sich im Gegenzug zu einer pflichtgemäßen Geringhaltung des Schadens.

12. Die in Nr. 11 genannte Pauschale fällt auch an, wenn der Mietgegenstand nicht zur vereinbarten Zeit (Uhrzeit) zurückgebracht wird. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzforderungen seitens GVT bleibt vorbehalten. GVT verpflichtet sich im Gegenzug zu einer pflichtgemäßen Geringhaltung des Schadens.

13. Löst sich der Mieter durch Rücktritt oder Kündigung vom Vertrag oder macht GVT ein außerordentliches Kündigungsrecht geltend, bei dem der Mieter den Kündigungsgrund zu vertreten hat, sind vom Mieter pauschal zu erstatten: bis 4 Wochen vor dem vereinbarten Mietbeginn 10%, bis 2 Wochen 30%, bis 1 Woche 60% und bei weniger als einer Woche vor dem Termin der Vermietung 90% des Mietbetrages. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzforderungen seitens GVT bleibt vorbehalten.

IV. Komplettservice

1. GVT bietet die technische Ausstattung von Veranstaltungen und deren Betreuung an. Auftraggeber derartiger Leistungen werden fortlaufend Besteller genannt.

2. GVT behält sich vor, den Auftrag teilweise oder bei unvorhersehbaren Umständen im gesamten Umfang an Dritte zu übertragen. Im Falle der Übertragung sind von Dritten zu vertretende Ansprüche auf Schadensersatz gegen GVT ausgeschlossen. GVT tritt gleichzeitig die ihrerseits bestehenden Ansprüche gegen beauftragte Dritte an den Besteller ab.

3. Der Besteller versichert gegenüber GVT, Inhaber der Musik-, Film- und Abbildungsrechte der vorgeführten Darstellungen zu sein beziehungsweise entsprechende Lizenzen (u.a. GEMA, GEZ) erworben zu haben. Für den Inhalt der Darstellungen jeglicher Art ist der Besteller verantwortlich. Gegenüber Ansprüchen im Hinblick auf dargestellte Inhalte, aus der Verletzung von Schutz rechten beziehungsweise der Verfolgung derartiger Verletzungen hat der Besteller GVT freizustellen und entstandene Aufwendungen zu ersetzen.

4. Der Besteller stellt die für bestimmte Darstellungen von Medien erforderliche Software zur Verfügung. Der Besteller versichert die Lizenz dieser Software für die beauftragte Verwendung inne zu haben. Gegenüber Ansprüchen aus der Verletzung von Schutzrechten beziehungsweise der Verfolgung derartiger Verletzungen hat der Besteller GVT freizustellen und entstandene Aufwendungen zu ersetzen.

5. Der Besteller ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Daten vorab zu sichern. GVT übernimmt keine Haftung für Datenverluste sowie für sonstige Schäden und Aufwendungen, die durch die Veränderung, Beschädigung oder den Verlust zur Verfügung gestellter Daten entstehen.

6. Der Besteller schließt für die Veranstaltung eine Versicherung ab, welche insbesondere die Risiken der Zerstörung, des Verlustes (Diebstahls, Unterschlagung u.ä.) und des Vandalismus bezüglich der von GVT bereitgestellten technischen Geräte abdeckt.

7. Kommt es während dem Lauf der Veranstaltung oder bei Vorbereitung dieser vor Ort beziehungsweise beim Aufbau der technischen Geräte durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare, vom Besteller nicht zu vertretende Umstände zu einem Abbruch bzw. Ausfall der Veranstaltung, so hat der Besteller die bis dahin ausgeführten Teilleistungen zu vergüten. Als Maßstab für die Höhe der Vergütung gelten vorrangig die im Angebot aufgeführten Einzelpreise.

8. Löst sich der Besteller durch Rücktritt oder Kündigung vom Vertrag oder macht GVT ein außerordentliches Kündigungsrecht geltend, bei dem der Besteller den Kündigungsgrund zu vertreten hat, sind vom Besteller pauschal zu erstatten: bis 4 Wochen vor vereinbartem Aufbau der technischen Geräte 20%, bis 2 Wochen 50%, bis 1 Woche 70% und bei weniger als einer Woche vor dem vereinbarten Aufbautermin 90% der vereinbarten Vergütung. Ist ein Termin für den Aufbau der technischen Ausstattung nicht vereinbart, gilt für die vorgenannte Klausel der erste Veranstaltungstag (Produktionsbeginn). Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzforderungen seitens GVT bleibt vorbehalten.

V. Verkauf, Eigentumsvorbehalt, Gewährleistung

1. Neben der Vermietung und dem Komplettservice ist GVT auch im Bereich Verkauf tätig. Der Vertragspartner wird nachfolgend Käufer genannt.

2. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises behält sich GVT das Eigentum an der Kaufsache vor.

3. Ist der Käufer nicht Verbraucher i.S.d. § 13 BGB behält sich GVT das Eigentum an der Kaufsache vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sind, insbesondere der Saldoausgleich herbeigeführt ist.

4. Der Käufer ist berechtigt die unter Eigentumsvorbehalt gekauften Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt in Höhe der Forderungen seitens GVT an diese zur Sicherheit ab. Der Käufer ist ermächtigt, die Forderung bis zum Widerruf durch GVT selbst einzuziehen. Im Falle der Nr. 3 kann der Käufer die Übereignung bereits dann verlangen, wenn lediglich ein Betrag offen ist, der 10% des Kaufpreises nicht übersteigt.

5. Mängelrechte des Käufers verjähren bei neu hergestellten Sachen in einem Jahr ab Gefahrübergang. Für den Fall, dass der Käufer Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, beträgt die Gewährleistungsdauer bei neu hergestellten Sachen 2 Jahre.

6. Beim Verkauf gebrauchter Sachen übernimmt GVT keine Gewährleistung. Ist der Käufer Verbraucher i.S.d. §13 BGB, beträgt die Gewährleistungsdauer bei gebraucht en Sachen 1 Jahr ab Gefahrübergang.

7. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Übernahme einer Garantie gelten anstelle der Nummern 5 und 6 die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche. Die Vorschrift des § 479 BGB bleibt von den Nummern 5 und 6 unberührt.

8. Wegen eines vom Käufer geltend gemachten Mangels leistet GVT – nach eigener Wahl – Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache, sofern die Mangelursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Sind beide Arten der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar, kann dieser – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

9. Ist der Käufer Kaufmann, setzen dessen Sachmängelansprüche voraus, dass dieser seiner ihm nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflicht unverzüglich und ordnungsgemäß nachgekommen ist. Eine Mängelanzeige ist unverzüglich, wenn diese innerhalb von 7 Kalendertagen nach der Ablieferung beziehungsweise Entdeckung (bei verdeckten Mängeln) erfolgt.

10. Für den Schadensersatz gelten die allgemeinen Haftungsbeschränkungen unter VII.

VI. Vergütung, Zahlung, Aufrechnung

1. Vergütungen sind zuzüglich Mehrwertsteuer jeweils bei Rechnungsstellung fällig und ohne Abzug zahlbar. Auf Ausnahmen wird ausschließlich in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen hingewiesen.

2. Die erste Mahnung durch GVT ist mit 5 €, jede weitere mit 12 € zu vergüten.

3. Bei Verzug beträgt der Zinssatz 14%. Ist der Schuldner Verbraucher hat er Verzugszinsen in Höhe von 9% zu leisten. Daneben bleibt die Geltendmachung weiterer durch den Verzug entstandener Schäden unberührt.

4. Zahlungen werden zunächst auf etwaige Auslagen und Fremdkosten seitens GVT, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.

5. Eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber GVT ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

VII. Haftung

1. GVT übernimmt weder eine Garantie noch ein Beschaffungsrisiko, es sei denn, es wurde im Einzelfall eine solche Garantie und / oder ein Beschaffungsrisiko ausdrücklich vertraglich vereinbart.

2. GVT haftet für vorsätzlich und grob fahrlässig herbeigeführte Schäden jeder Art, auch für unerlaubte Handlungen unbeschränkt.

3. Für den Fall der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) infolge einfacher Fahrlässigkeit, auch bei unerlaubten Handlungen, ist die Haftung,
ausgenommen die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der Höhe nach auf das vertragstypische vorhersehbare Risiko begrenzt.

4. Die Haftung für nicht vertragswesentliche Verpflichtungen infolge einfacher Fahrlässigkeit, auch bei unerlaubten Handlungen, ist ausgeschlossen; dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern GVT ausnahmsweise ausdrücklich eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.

6. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sind durch vorgenannte Haftungsregelungen nicht betroffen.

7. Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

VIII. Ausschlussfristen Ansprüche gegenüber GVT sind innerhalb von 6 Monaten nach deren Bekanntwerden schriftlich anzuzeigen. Sofern der Vertragspartner Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, gilt eine Frist von 12 Monaten. Nach Ablauf der Frist kann der Vertragspartner Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. IX. Datenschutz

1. GVT speichert personenbezogene Daten der Vertragspartner. Diese werden den Mitarbeitern von GVT ausschließlich zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung zugänglich gemacht. GVT verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages sowie im Auftrag und nach Weisung der Vertragspartner.

2. GVT trifft im vorliegenden Verantwortungsbereich die im Verhältnis zum Auftragswert angemessenen vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß §9 BDSG, die erforderlich sind, um den Anforderungen des Datenschutzes gerecht zu werden.

3. GVT stellt sicher, dass die mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten befassten Mitarbeiter gemäß § 5 BDSG (Datengeheimnis) verpflichtet und in die Schutzbestimmungen des BDSG eingewiesen werden.

4. Der Vertragspartner kann sich nach Anmeldung zu Prüfzwecken zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs von der Angemessenheit der technischen und organisatorischen Maßnahmen der für die Auftragsdatenverarbeitung einschlägigen Datenverarbeitungsgesetze überzeugen.

5. Sofern GVT Subunternehmer einsetzt, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, kann der Vertragspartner Auskunft über die mit diesem Subunternehmer getroffenen datenschutzrelevanten Regelungen verlangen.

X. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Alle Verträge mit GVT unterliegen nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Für Unternehmer ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz von GVT, unbeschadet jedoch des Rechtes seitens GVT, an einem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand Klage zu erheben. Für sonstige Personen gilt: Hat der Vertragspartner in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz von GVT, unbeschadet jedoch des Rechtes seitens GVT, an einem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand Klage zu erheben.

3. Für sonstige Fälle gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 38 ff Zivilprozessordnung (ZPO).

XI. Schlussbestimmungen Soweit einzelne Bestimmungen innerhalb dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, behalten die übrigen Klauseln ihre Wirksamkeit. Als einzelne Klausel gilt jede einzelne mit vorangestellter arabischer Zahl nummerierte Formulierung. Etwaige unwirksame Bestimmungen werden die Vertragsparteiendurch solche ersetzen, die ihrem Zweck nach den unwirksamen am nächsten kommen.

Gamperling Veranstaltungstechnik GmbH

Hirbishofen 3

89284 Pfaffenhofen

Tel.: 07302/781300

Fax: 07302/7813022

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